Die klassischen Vollmachten für das Alter und den Fall einer Pflegebedürftigkeit sind neben der einfachen Kontovollmacht die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsvollmacht und die sog. Patientenverfügung.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer für Sie handeln soll, wenn Sie es selbst nicht mehr können, weil Sie z.B. an Demenz erkrankt sind. Das bedeutet aber auch: Sie müssen sich wirklich sicher sein, dass die Person, die Sie als Ihren Bevollmächtigten einsetzen, auch Ihr unbegrenztes Vertrauen genießt.
Auch mit einer Betreuungsverfügung legen Sie Ihre Angelegenheiten in die Hände einer vertrauenswürdigen Person. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird eine Betreuungsverfügung aber vom Betreuungsgericht kontrolliert. Außerdem kann der von Ihnen benannte Betreuer nicht sofort handeln – er braucht zunächst die Bestellung durch ein Betreuungsgericht.
Mit der Patientenverfügung sichern Sie sich für den Fall ab, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden, wenn es um medizinische Therapien oder Behandlungsmöglichkeiten geht.
Auf eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung sollten Sie auf keinen Fall verzichten – denn diese gelten dann, wenn Sie keine Entscheidungen mehr treffen können.
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Betreuungsrecht – Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (bmj.de)